ErwGr. 6

REG_2025_2077 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 über bestimmte Maßnahmen zur Unterstützung der Bestandserhaltung gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen

Des Weiteren muss klargestellt werden, dass ein Land als Land, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, eingestuft werden kann, wenn es die erforderlichen Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen nicht umsetzt oder durchsetzt, und dass hierzu auch Kontrollmaßnahmen, einschließlich im Rahmen von RFOs, zählen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.10.2025

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