ErwGr. 7

REG_2025_2083 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 hinsichtlich einer Vereinfachung und Stärkung des CO2-Grenzausgleichssystems

Um sicherzustellen, dass die Ausnahmeregelung ausreichend zielgerichtet ist, sollte der massenbasierte Schwellenwert für jeden Einführer gelten, auch für diejenigen Einführer, die den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders haben. Zu diesem Zweck sollten die Einfuhren eines Einführers unabhängig davon berücksichtigt werden, ob sie vom Einführer selbst oder von einem indirekten Zollvertreter angemeldet wurden. Der indirekte Zollvertreter sollte aufgrund der Art seiner Tätigkeit und der damit verbundenen Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 stets verpflichtet sein, den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders zu erlangen, bevor er im Namen eines Einführers bezüglich in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführter Waren tätig wird. Wenn ein Einführer, der von einem oder mehreren indirekten Zollvertretern vertreten wird, den massenbasierten Schwellenwert überschritten hat, sollte jeder indirekte Zollvertreter in seiner Rolle als zugelassener CBAM-Anmelder für diejenigen von ihm vertretenen Einführer, die den massenbasierten Schwellenwert überschritten haben, eine CBAM-Erklärung in Bezug auf die Waren vorlegen, die durch diesen indirekten Zollvertreter in das Zollgebiet der Union eingeführt wurden, einschließlich aller Waren unterhalb dem massenbasierten Schwellenwert, und er sollte die Anzahl der CBAM-Zertifikate abgeben, die den mit diesen Waren verbundenen grauen Emissionen entsprechen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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