ErwGr. 10

REG_2025_2083 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 hinsichtlich einer Vereinfachung und Stärkung des CO2-Grenzausgleichssystems

Ein Einführer, der davon ausgeht, dass er den jährlichen massenbasierten Schwellenwert überschreiten wird, sollte einen Antrag auf Zulassung stellen. Dieser Einführer sollte den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders erlangen, bevor der massenbasierte Schwellenwert überschritten wird. Einführer, die vor Überschreitung des massenbasierten Schwellenwerts keine Zulassung erhalten haben, sollten Sanktionen unterliegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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