Art. 4

REG_2025_2084 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Quillajaextrakt (E 999) und der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission hinsichtlich der Spezifikationen für Quillajaextrakt (E 999)

Der Lebensmittelzusatzstoff Quillajaextrakt (E 999), der vor dem 9. Mai 2026 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde, darf Lebensmitteln gemäß den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 bis zur Erschöpfung der Bestände zugesetzt werden.
Lebensmittel, denen Quillajaextrakt (E 999) zugesetzt wurde, der vor dem 9. Mai 2026 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in Verkehr gebracht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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