ErwGr. 7

REG_2025_2084 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Quillajaextrakt (E 999) und der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission hinsichtlich der Spezifikationen für Quillajaextrakt (E 999)

Am 6. März 2019 legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) ein wissenschaftliches Gutachten zur Neubewertung von Quillajaextrakt (E 999) als Lebensmittelzusatzstoff sowie zur Sicherheit der vorgeschlagenen Ausweitung der Verwendung vor (4). Die Behörde legte einen Wert für die akzeptierbare Tagesdosis (Acceptable Daily Intake – ADI) von 3 mg Saponinen/kg Körpergewicht fest. Keine der Expositionsschätzungen für die verschiedenen Bevölkerungsgruppen in dem verfeinerten markentreuen Szenario, das die Behörde für die Bewertung der Risiken in Bezug auf die Verwendung von Quillajaextrakt (E 999) ausgewählt hatte, lagen über der ADI von 3 mg Saponinen/kg Körpergewicht. Auch die vorgeschlagene Ausweitung der Verwendung von Quillajaextrakt als Lebensmittelzusatzstoff in Aromen gibt keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken. Die Behörde empfahl, die in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 festgelegten Spezifikationen für Quillajaextrakt (E 999) zu ändern und die Höchstmengen für seine Verwendung als Saponine zu berechnen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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