ErwGr. 11

REG_2025_2269 · zur Berichtigung der Verordnung (EU) 2022/1616 hinsichtlich der Kennzeichnung von recyceltem Kunststoff, der Entwicklung von Recyclingtechnologien und der Übertragung von Zulassungen

Gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2022/1616 kann die Kommission nach Anhörung der Behörde und der Entwickler dieser Technologie beschließen, die in den Absätzen 3, 4 und 5 des Artikels genannten Fristen für die Bewertung einer bestimmten neuartigen Technologie anzupassen. Der Wortlaut sollte dahingehend berichtigt werden, dass auf die Absätze 4, 5 und 6 Bezug genommen wird, da Absatz 6 eine Bezugnahme auf eine Frist enthält, Absatz 3 hingegen nicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.11.2025

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