ErwGr. 13

REG_2025_2269 · zur Berichtigung der Verordnung (EU) 2022/1616 hinsichtlich der Kennzeichnung von recyceltem Kunststoff, der Entwicklung von Recyclingtechnologien und der Übertragung von Zulassungen

Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/1616 schreibt vor, dass sich im Fall einer Übertragung der Zulassung eines Recyclingverfahrens auf einen Dritten dieser Dritte per Einschreiben mit der Kommission in Verbindung zu setzen hat, während der Zulassungsinhaber die Übertragung der Kommission mitteilen muss. Auf welchem Wege diese letztere Mitteilung zu erfolgen hat, wird jedoch nicht gesagt. Um die Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte der erste Satz des genannten Absatzes berichtigt werden, indem hinzugefügt wird, auf welchem Wege die Mitteilung vorzunehmen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.11.2025

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