ErwGr. 6

REG_2025_2274 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1487 hinsichtlich der Annahme des Arbeitsprogramms für die schrittweise Überprüfung von Safenern und Synergisten

Die Kommission hat die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2024/1487 von den interessierten Parteien eingereichten Meldungen und von den Mitgliedstaaten und der Behörde vorgelegten Stellungnahmen sowie die gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung von den interessierten Parteien gestellten Anträge auf Aufnahme bewertet. Diese Bewertung hat ergeben, welche Safener und Synergisten für eine Aufnahme in das Arbeitsprogramm in Betracht kommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.11.2025

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