ErwGr. 4

REG_2025_2274 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1487 hinsichtlich der Annahme des Arbeitsprogramms für die schrittweise Überprüfung von Safenern und Synergisten

Die Kommission hat gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1487 die in Artikel 3 Absatz 1 genannte Liste aktualisiert und dabei den von den interessierten Parteien eingereichten Meldungen und den von den Mitgliedstaaten und der Behörde vorgelegten Stellungnahmen Rechnung getragen. Mit der Aktualisierung der Liste wird sichergestellt, dass alle Safener und Synergisten ermittelt werden, die am 19. Juni 2024 in Pflanzenschutzmitteln verwendet wurden, und ihre Aufnahme in das Arbeitsprogramm geprüft wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.11.2025

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