ErwGr. 28

REG_2025_2365 · über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik

Nicht-EU-Frachtführer sollten einen Bevollmächtigten benennen, der im Namen des Nicht-EU-Frachtführers handelt und von jeder zuständigen Behörde kontaktiert werden können sollte. Der Bevollmächtigte sollte durch ein schriftliches Mandat des Nicht-EU-Frachtführers in Bezug auf spezifische Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung ausdrücklich benannt werden. Die Benennung eines solchen Bevollmächtigten berührt nicht die Verantwortung oder Haftung des Nicht-EU-Frachtführers nach Maßgabe dieser Verordnung. Der Bevollmächtigte sollte im Falle der Nichterfüllung der Anforderungen durch den Nicht-EU-Frachtführer einem Vollstreckungsverfahren unterliegen, soweit sein Mandat betroffen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.11.2025

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