ErwGr. 18

REG_2025_2434 · über die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Zwar sollte die Agentur die Kommission und die Mitgliedstaaten weiterhin bei der Durchführung der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) unterstützen, sie sollte jedoch zugleich die Umsetzung der neuen Regulierungsmaßnahmen zur Dekarbonisierung des Schifffahrtssektors weiter unterstützen, die sich aus dem Gesetzgebungspaket „Fit für 55“ ergeben, etwa die Verordnung (EU) 2023/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) und die schifffahrtsbezogenen Elemente der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15). Diese Unterstützung schließt die Überwachung und Berichterstattung über die Auswirkungen des Emissionshandelssystem der EU (EU-EHS) im Rahmen der Verordnung (EU) 2015/757 und der Verordnung (EU) 2023/1805 auf den Hafenverkehr, die Meidung von Häfen und die Verlagerung des Verkehrs auf Umladehäfen in Drittländern zum Nachteil von Häfen der Union ein. Die Agentur sollte ihre Spitzenposition in Bezug auf das technische Fachwissen auf Unionsebene beibehalten, um den Übergang des Seeverkehrssektors zu erneuerbaren und kohlenstoffarmen Kraftstoffen zu unterstützen, indem sie Forschung betreibt, die relevant ist für die Entwicklung und Durchführung von Rechtsakten der Union zur Einführung und zum Einsatz nachhaltiger alternativer Energiequellen für Schiffe, etwa emissionsfreie Technologien oder, im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1805, Landstromversorgung oder windunterstützter Antrieb, oder solargestützter Antrieb, und in Bezug auf den Einsatz von Energieeffizienzmaßnahmen wie etwa Geschwindigkeitsoptimierung. Um die Fortschritte im Bereich der Dekarbonisierung des Schifffahrtssektors zu überwachen, sollte die Agentur der Kommission alle drei Jahre über Anstrengungen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen, einschließlich diesbezüglicher Empfehlungen, Bericht erstatten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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