ErwGr. 32

REG_2025_2434 · über die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Eine umfassendere strategische Perspektive in Bezug auf die Tätigkeiten der Agentur würde die effizientere Planung und Verwaltung ihrer Ressourcen erleichtern und damit einen Beitrag zur Verbesserung der Qualität der Ergebnisse leisten. Dieser Ansatz wird durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission bestätigt und bekräftigt. Der Verwaltungsrat sollte daher nach ordnungsgemäßer Anhörung der einschlägigen Interessenträger ein einheitliches Programmplanungsdokument mit dem jährlichen und dem mehrjährigen Arbeitsprogramm annehmen und dieses regelmäßig aktualisieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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