ErwGr. 35

REG_2025_2434 · über die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Um Mittel einzusparen, sollte die Agentur gegebenenfalls eng mit anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammenarbeiten, insbesondere mit denjenigen, die ihren Sitz im selben Mitgliedstaat haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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