ErwGr. 19

REG_2025_2441 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 hinsichtlich der Überarbeitung des Aussetzungsmechanismus

Wenn dies aufgrund der Dringlichkeit der Angelegenheit hinreichend gerechtfertigt ist, beispielsweise um einen Massenzustrom von irregulär in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelangenden Drittstaatsangehörigen oder eine schwere Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit der Mitgliedstaaten zu verhindern, sollte der Vorsitzende des gemäß der Verordnung (EU) 2018/1806 eingesetzten Ausschusses zur Unterstützung der Kommission erwägen, die Frist für die Einberufung einer Ausschusssitzung zu verkürzen und das schriftliche Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) zu nutzen, da dies es dem Ausschuss ermöglichen würde, seine Stellungnahme schneller abzugeben, als dies sonst der Fall wäre.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.12.2025

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