ErwGr. 17

REG_2025_2441 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 hinsichtlich der Überarbeitung des Aussetzungsmechanismus

Wenn ein Beschluss zur vorübergehenden Aussetzung der Visumbefreiung für ein Drittland gefasst wurde, sollte es für einen verstärkten Dialog zwischen der Kommission und dem betreffenden Drittland, der die Beseitigung der Gegebenheiten, die zu der Aussetzung geführt haben, zum Ziel hat, einen angemessenen Zeitrahmen geben. Zu diesem Zweck sollte die Dauer einer vorübergehenden Aussetzung, die im Wege eines Durchführungsrechtsakts erlassen wird, zwölf Monate betragen, und es sollte die Möglichkeit bestehen, sie im Wege eines delegierten Rechtsakts um weitere 24 Monate zu verlängern. Beim Erlass eines solchen delegierten Rechtsakts ist es wichtig, dass die Kommission das Ergebnis des verstärkten Dialogs mit dem betreffenden Drittland, die von diesem Drittland und den betreffenden Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen sowie die Gründe für die Annahme, dass die Gegebenheiten, die zu der vorübergehenden Aussetzung geführt haben, nicht behoben wurden, im Einzelnen erläutert. Wenn vor Ende der Geltungsdauer des delegierten Rechtsakts keine Lösung gefunden wird und die Kommission einen Gesetzgebungsvorschlag zur Überführung der Bezugnahme auf das betreffende Drittland von Anhang II in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1806 vorlegt, sollte die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlassen, mit dem die vorübergehende Aussetzung bis zum Inkrafttreten des angenommenen Gesetzgebungsvorschlags verlängert wird. Diese Verlängerung sollte jedoch nicht mehr als 24 Monate betragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.12.2025

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