ErwGr. 15

REG_2025_2441 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 hinsichtlich der Überarbeitung des Aussetzungsmechanismus

Wurde eine Beschluss zur vorübergehenden Aussetzung der Visumbefreiung mit der Begründung getroffen, dass ein von der Visumpflicht befreites Drittland, mit dem ein Dialog über die Visaliberalisierung von der Visumpflicht erfolgreich abgeschlossen wurde, die spezifischen Anforderungen in Bezug auf die Außenbeziehungen oder die Grundrechte, die zur Beurteilung der Angemessenheit der Gewährung einer Visumbefreiung herangezogen wurden, nicht erfüllt hat, oder mit der Begründung, dass sich die Außenbeziehungen der Union zu diesem von der Visumpflicht befreiten Drittland verschlechtert haben, und richtet sich dieser Beschluss an bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen dieses Drittlands in leitenden Positionen, sollten die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um keine Ausnahmen von der vorübergehenden Visumpflicht für die gesamte Dauer der vorübergehenden Aussetzung vorzusehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.12.2025

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