ErwGr. 12

REG_2025_2441 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 hinsichtlich der Überarbeitung des Aussetzungsmechanismus

Für die Zwecke der an die Mitteilung von Gegebenheiten, die einen Aussetzungsgrund darstellen könnten, an die Kommission sollten die Mitgliedstaaten Bezugszeiträume von mehr als zwei Monaten berücksichtigen können, um nicht nur plötzliche Veränderungen der jeweiligen Situation, sondern auch längerfristige Trends von bis zu zwölf Monaten zu erkennen, die die Auslösung des Aussetzungsmechanismus rechtfertigen könnten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.12.2025

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