REG_2025_2441 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 hinsichtlich der Überarbeitung des Aussetzungsmechanismus
Die Kommission sollte im Einzelfall die Schwellenwerte für die Auslösung des Aussetzungsmechanismus im Falle eines erheblichen Anstiegs der Zahl der Staatsangehörigen eines von der Visumpflicht befreiten Drittlands, denen die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verwehrt wurde oder bei denen festgestellt wurde, dass sie sich widerrechtlich im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufhalten, im Falle der Zunahme der Zahl der Asylanträge von Staatsangehörigen eines von der Visumpflicht befreiten Drittlands mit geringer Anerkennungsquote oder der Zahl schwerwiegender Straftaten in Verbindung mit Staatsangehörigen eines von der Visumpflicht befreiten Drittlands bewerten. Insbesondere sollte die Kommission bewerten können, ob in den von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Fällen oder auf der Grundlage ihrer eigenen Analyse besondere Gegebenheiten vorliegen, die die Anwendung niedrigerer oder höherer Schwellenwerte als der in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1806 angegebenen rechtfertigen würden. Bei ihrer Bewertung sollte die Kommission unter anderem die Zahl der Fälle unbefugten Überschreitens der Außengrenzen der Mitgliedstaaten, die Zahl der unbegründeten Asylanträge oder die Zahl der Straftaten in Verbindung mit Staatsangehörigen eines von der Visumpflicht befreiten Drittstaats im Verhältnis zu Zahl und Größe der betroffenen Mitgliedstaaten und die Auswirkungen dieser Zahlen auf die Gesamtmigrationslage, das Funktionieren der Asylsysteme oder die innere Sicherheit der betroffenen Mitgliedstaaten berücksichtigen. Die Kommission sollte auch die von dem betreffenden Drittland getroffenen Abhilfemaßnahmen berücksichtigen. Die Kommission sollte vor dem Erlass des entsprechenden Rechtsakts das Erfordernis, die Verhältnismäßigkeit und die Folgen einer Aussetzung der Visumbefreiung gründlich prüfen.
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