REG_2025_2441 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 hinsichtlich der Überarbeitung des Aussetzungsmechanismus
In der Verordnung (EU) 2018/1806 sind die Drittländer festgelegt, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen oder von der Visumpflicht befreit sind. Einige der Kriterien, anhand deren beurteilt wird, ob die Gewährung einer Visumbefreiung angemessen ist, finden sich in den Gründen für die Aussetzung in anderen Bestimmungen der genannten Verordnung wieder, wodurch ein Zusammenhang zwischen den Kriterien für die Gewährung der Visumbefreiung und den Gründen für die Aussetzung sichergestellt ist. Der mit der vorliegenden Verordnung überarbeitete Aussetzungsmechanismus sollte es daher auch ermöglichen, die Visumbefreiung im Falle einer Verschlechterung der Außenbeziehungen der Union zu einem von der Visumpflicht befreiten Drittland auszusetzen, die durch schwerwiegende Verstöße gegen die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen, schwere Verstöße gegen die Grundfreiheiten oder die Verpflichtungen, die sich aus internationalen Menschenrechtsnormen oder dem humanitären Völkerrecht ergeben, schwerwiegende Verstöße gegen das Völkerrecht und internationale rechtliche Standards, die Nichteinhaltung internationaler Gerichtsbeschlüsse und -urteile oder feindselige Handlungen gegen die Union oder die Mitgliedstaaten, die vorgenommen werden, um die Gesellschaft oder Organe, die für die öffentliche Ordnung und die innere Sicherheit der Union oder der Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung sind, zu destabilisieren oder zu untergraben, verursacht wird. Solche feindseligen Handlungen können aus ausländischer Einflussnahme auf politische Prozesse, wirtschaftlichem Zwang, Cyberoperationen, Wirtschaftsspionage oder der Sabotage kritischer Infrastrukturen resultieren. Da die Außenbeziehungen der Union in ihrer Gesamtheit betroffen sein werden, sollte es zudem ausschließlich der Kommission vorbehalten sein, den Aussetzungsmechanismus nach Konsultation der Mitgliedstaaten wegen einer Verschlechterung der Außenbeziehungen der Union zu einem von der Visumpflicht befreiten Drittland auszulösen. Wenn die Kommission die Aussetzung der Visumbefreiung aus diesem Grund in Erwägung zieht, sollte sie darüber hinaus bei ihrer Bewertung die möglichen Auswirkungen der Aussetzung auf die Staatsangehörigen des betreffenden Drittlands berücksichtigen.
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