ErwGr. 13

REG_2025_2441 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 hinsichtlich der Überarbeitung des Aussetzungsmechanismus

Wann immer sie dies für notwendig erachtet, oder auf Aufforderung des Europäischen Parlaments oder des Rates, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über das Ergebnis ihrer systematischen Überwachung der Befreiung von der Visumpflicht in Bezug auf alle von der Visumpflicht befreiten Drittländern Bericht erstatten, unter anderem auf der Grundlage von Daten aus Informationssystemen der Union, wie dem durch die Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingerichteten Einreise-/Ausreisesystem und dem durch die Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingerichteten Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem, sowie von Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union. Im Mittelpunkt dieser Berichte sollten diejenigen von der Visumpflicht befreiten Drittländer stehen, die nach der Analyse der Kommission die Kriterien für die Visumbefreiung nach der Verordnung (EU) 2018/1806 nicht mehr erfüllen, die für die Gründe für die Aussetzung relevant sind, oder jene von der Visumpflicht befreiten Drittländer, die besondere Probleme bereiten, die, wenn sie nicht angegangen werden, zu einer Auslösung des Aussetzungsmechanismus führen könnten. Insbesondere ist es angebracht, dass die Kommission in Erwägung zieht, über Drittländer, die neu in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgenommen wurden, ohne dass ein Dialog mit der Union über die Visaliberalisierung aufgenommen wurde, Bericht zu erstatten, wenn sie dies für notwendig erachtet und insbesondere in den ersten Jahren nach Inkrafttreten des Rechtsakts, mit dem die Visumbefreiung für ein solches Drittland eingeführt wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.12.2025

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