ErwGr. 5

REG_2025_2441 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 hinsichtlich der Überarbeitung des Aussetzungsmechanismus

Da es notwendig ist, eine sofortige und angebrachte Reaktion auf hybride Bedrohungen im Einklang mit Unionsrecht und internationalen Verpflichtungen der Union sicherzustellen, sollte es möglich sein, den Aussetzungsmechanismus auszulösen, wenn Risiken für die öffentliche Ordnung oder innere Sicherheit der Mitgliedstaaten oder Bedrohungen ihrer öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit bestehen, die sich aus hybriden Bedrohungen ergeben, zum Beispiel Situationen staatlich geförderter Instrumentalisierung von Migranten im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1359 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), die darauf abzielen, die Gesellschaft und zentrale Institutionen zu destabilisieren oder zu untergraben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.12.2025

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