Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.„politische Partei“ bezeichnet eine Vereinigung von Bürgern, die die folgenden Voraussetzungen erfüllt: a) sie verfolgt politische Ziele; b) sie ist nach der Rechtsordnung mindestens eines Mitgliedstaats anerkannt oder wurde in Übereinstimmung mit dieser Rechtsordnung gegründet;
2.„assoziierte Mitgliedspartei“ bezeichnet eine Partei, die ihren Sitz in einem EFTA-Land, in einem ehemaligen Mitgliedstaat, in einem Bewerberland, in einem Land, das aufgrund einer Währungsvereinbarung mit der Union zur Verwendung des Euro als amtliche Währung berechtigt ist, in einem Partnerland, das ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der Union (11) geschlossen hat, oder in einem europäischen Land hat, mit dem die Union ein Assoziierungsabkommen zur Schaffung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone geschlossen hat;
3.„politisches Bündnis“ bezeichnet eine strukturierte Zusammenarbeit in gleich welcher Form, zwischen Mitgliedern, ob es sich nun um politische Parteien (im Folgenden „Mitgliedsparteien aus der Union“), Unionsbürger oder gegebenenfalls um assoziierte Mitgliedsparteien handelt; Mitgliedsparteien aus der Union und assoziierte Mitgliedsparteien werden zusammen als „Mitgliedsparteien“ bezeichnet;
4.„europäische politische Partei“ bezeichnet ein politisches Bündnis, das politische Ziele verfolgt, diese Ziele in der gesamten Union verfolgen will und gemäß dieser Verordnung bei der in Artikel 8 genannten Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen eingetragen ist;
5.„assoziierte Mitgliedsorganisation“ bezeichnet eine Organisation, die ihren Sitz in einem EFTA-Land, in einem ehemaligen Mitgliedstaat, in einem Bewerberland, in einem Land, das aufgrund einer Währungsvereinbarung mit der Union zur Verwendung des Euro als amtliche Währung berechtigt ist, in einem Partnerland, das ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der Union (12) geschlossen hat, oder in einem europäischen Land hat, mit dem die Union ein Assoziierungsabkommen zur Schaffung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone geschlossen hat; Mitgliedsorganisationen mit Sitz in der Union (im Folgenden „Mitgliedsorganisationen aus der Union“) und assoziierte Mitgliedsorganisationen werden zusammen als „Mitgliedsorganisationen“ bezeichnet;
6.„europäische politische Stiftung“ bezeichnet eine Einrichtung, die einer europäischen politischen Partei förmlich angeschlossen ist, die gemäß dieser Verordnung bei der in Artikel 8 genannten Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen eingetragen ist und die durch ihre Tätigkeit und im Rahmen der von der Union verfolgten Ziele und Grundwerte die Ziele dieser europäischen politischen Partei unterstützt und ergänzt, indem sie eine oder mehrere der nachstehenden Aufgaben erfüllt: a) Beobachtung, Analyse und Bereicherung von Debatten über europapolitische Themen und den Prozess der europäischen Integration, b) Entwicklung von Tätigkeiten in Verbindung mit europapolitischen Themen wie die Durchführung bzw. die Unterstützung von Seminaren, Fortbildungsmaßnahmen, Konferenzen und Studien zu diesen Themen unter Mitwirkung einschlägiger Akteure, einschließlich Jugendorganisationen, sonstiger Vertreter der Zivilgesellschaft und Kooperationspartner, und Kapazitätsaufbau zur Unterstützung der Formung künftiger politischer Führungskräfte in der Union, c) Ausbau der Zusammenarbeit zur Förderung der Demokratie, einschließlich in Drittländern, d) Schaffung einer Plattform für die Zusammenarbeit auf europäischer Ebene von nationalen politischen Stiftungen, Wissenschaftlern und anderen einschlägigen Akteuren;
7.„regionales Parlament“ oder „regionale Versammlung“ bezeichnet ein Gremium, dessen Mitglieder über ein regionales Wahlmandat verfügen oder einer gewählten Versammlung politisch Rechenschaft schulden;
8.„Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Union“ bezeichnet eine gemäß Titel VIII der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) gewährte Finanzhilfe oder ein gemäß Titel XI jener Verordnung gewährter Beitrag;
9.„Spende“ umfasst Finanztransfers und Sachgeschenke jeglicher Art, die Bereitstellung von Gütern, Dienstleistungen, einschließlich Darlehen, oder Arbeiten unter Marktwert oder alle anderen Transaktionen, die für die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung einen wirtschaftlichen Vorteil darstellen, mit Ausnahme von Zuwendungen, selbst generierten Mitteln und gewöhnlichen politischen Tätigkeiten von Einzelnen auf ehrenamtlicher Basis;
10.„Zuwendungen“ bezeichnen Bargeldzahlungen, darunter Mitgliedsbeiträge, Sachzuwendungen, die Bereitstellung von Gütern, Dienstleistungen, einschließlich Darlehen, oder Arbeiten unter Marktwert oder alle anderen Transaktionen, die für die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung einen wirtschaftlichen Vorteil darstellen, wenn die europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung sie von einem ihrer Mitglieder erhält, ob es sich nun dabei um eine Mitgliedspartei aus der Union, eine Mitgliedsorganisation aus der Union oder um Unionsbürger handelt, mit Ausnahme von gewöhnlichen politischen Tätigkeiten von Einzelnen auf ehrenamtlicher Basis;
11.„selbst generierte Mittel“ bezeichnen Einnahmen, die erwirtschaftet werden durch nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete eigene wirtschaftliche Tätigkeiten im Rahmen der politischen Tätigkeiten, die von einer europäischen politischen Partei oder der ihr angeschlossenen europäischen politischen Stiftung entweder allein oder gemeinsam mit ihren Mitgliedern ausgeübt werden, wie z.
B.
Teilnahmegebühren für Konferenzen und Workshops oder der Verkauf von Veröffentlichungen;
12.„indirekte Finanzierung“ bezeichnet eine Finanzierung, durch die die Mitgliedspartei oder die Mitgliedsorganisation einen finanziellen Vorteil erhält, auch wenn kein direkter Transfer von Mitteln stattfindet; dies sind Fälle, in denen die Mitgliedspartei oder die Mitgliedsorganisation Ausgaben vermeiden kann, die sie anderenfalls für Tätigkeiten hätte tätigen müssen, die zu ihrem eigenen und alleinigen Nutzen organisiert wurden, wobei jedoch gemeinsame europäische politische Tätigkeiten ausgeschlossen sind;
13.„gemeinsame europäische politische Tätigkeiten“ bezeichnen Tätigkeiten, die von einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung gemeinsam mit einer oder mehreren Mitgliedsparteien oder Mitgliedsorganisationen organisiert werden, wenn sie Tätigkeiten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten betreffen, die zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des politischen Willens der Unionsbürger beitragen, sofern die Beteiligung der europäischen politischen Partei oder der europäischen politischen Stiftung deutlich sichtbar ist, der Grad der Verantwortlichkeit der europäischen politischen Partei oder der europäischen politischen Stiftung für die Tätigkeit klar ist und die finanzielle Zuwendung der europäischen politischen Partei oder der europäischen politischen Stiftung dem Gesamtumfang der Beteiligung der europäischen politischen Partei oder der europäischen politischen Stiftung im Vergleich zur Beteiligung der betreffenden Mitgliedsparteien oder Mitgliedsorganisationen entspricht;
14.„Jahresbudget“ für den Zweck von Artikel 25 und 32 umfasst die Gesamtausgaben in einem Jahr, wie sie in den Jahresabschlüssen der betreffenden europäischen politischen Partei oder der betreffenden europäischen politischen Stiftung angegeben sind;
15.„nationale Kontaktstelle“ bezeichnet jede Person, die von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten eigens für den Zweck des Austauschs von Informationen gemäß der vorliegenden Verordnung bestimmt wird;
16.„Sitz“ bezeichnet, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, den Ort, an dem die europäische politische Partei oder die europäische politische Stiftung ihre Hauptverwaltung hat;
17.„konkurrierende Verstöße“ bezeichnen zwei oder mehr Verstöße, die als Bestandteil derselben rechtswidrigen Handlung begangen werden;
18.„wiederholter Verstoß“ bezeichnet einen Verstoß, der innerhalb von fünf Jahren nach der Verhängung einer aufgrund derselben Art von Verstoß gegen seinen Verursacher verhängten Sanktion begangen worden ist;
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.12.2025
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