ErwGr. 16

REG_2025_2445 · über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen

Bei der Entscheidung über die Eintragung einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung sollte die Behörde, um festzustellen, ob die jeweilige Partei bzw. Stiftung ihre Pflichten zur Achtung der Werte, auf die sich die Union gemäß Artikel 2 EUV gründet, erfüllt und sicherstellt, dass ihre Mitglieder diese Werte achten, eine formelle Standarderklärung anhand eines mit der vorliegenden Verordnung festzulegenden Musters verwenden, die von der entsprechenden europäischen politischen Partei oder der europäischen politischen Stiftung zu veröffentlichen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.12.2025

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