ErwGr. 3

REG_2025_2454 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2026 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern

Mit der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde ein Mehrjahresplan für die Bestände von Dorsch (Gadus morhua), Hering (Clupea harengus) und Sprotte (Sprattus sprattus) in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, festgelegt. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der genannten Verordnung soll dieser Plan zur Erreichung der Ziele der GFP beitragen. Der Plan zielt auch darauf ab, zu gewährleisten, dass bei der Nutzung der biologischen Meeresressourcen die Populationen fischereilich genutzter Arten auf einem Niveau wiederhergestellt und erhalten werden, das oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag (maximum sustainable yield – MSY) ermöglicht. Der Plan soll außerdem dazu beitragen, sicherzustellen, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig nachhaltig sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist. Zu diesen Zielen, die in Artikel 2 Absatz 5 Buchstaben c und f der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 näher ausgeführt sind, gehört auch, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Fischfang- und Fischverarbeitungsindustrie und hiermit zusammenhängende Tätigkeiten an Land rentabel und wettbewerbsfähig sind. Außerdem soll ein angemessener Lebensunterhalt für diejenigen gewährleistet werden, die vom Fischfang abhängen, unter besonderer Berücksichtigung der Küstenfischerei und sozioökonomischer Aspekte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.12.2025

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