ErwGr. 5

REG_2025_2458 · über europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 763/2008 und (EU) Nr. 1260/2013

Gemäß Artikel 175 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen alle drei Jahre Bericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts. Regionale und lokale Daten, auch für verschiedene Gebietstypen, wie etwa Grenzregionen, Städte und ihre funktionalen städtischen Gebiete, Metropolregionen, ländliche Regionen sowie Berg- und Inselregionen, sind für die Erstellung dieser Berichte und für die regelmäßige Überwachung der demografischen Entwicklung und möglicher künftiger demografischer Herausforderungen in den Gebieten der Union erforderlich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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