Art. 57 – Übergangsbestimmungen

REG_2025_2509 · über die Sicherheit von Spielzeug und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/48/EG

(1)Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung von Spielzeugen auf dem Markt nicht behindern, die konform der Richtlinie 2009/48/EG vor dem 1. August 2030 in Verkehr gebracht wurden.
(2)Kapitel VIII dieser Verordnung gilt sinngemäß statt der Artikel 42, 43 und 45 der Richtlinie 2009/48/EG für Spielzeuge, die konform der genannten Richtlinie vor dem 1. August 2030 in Verkehr gebracht wurden, einschließlich Spielzeuge, für die vor dem 1. August 2030 bereits ein Verfahren gemäß Artikel 42 oder 43 der Richtlinie 2009/48/EG eingeleitet wurde.
(3)EG-Baumusterprüfbescheinigungen, die gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2009/48/EG erteilt wurden, bleiben bis zum 1. Februar 2031 gültig, sofern sie nicht vor diesem Zeitpunkt ablaufen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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