Art. 58 – Bewertung und Überprüfung

REG_2025_2509 · über die Sicherheit von Spielzeug und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/48/EG

(1)Die Kommission nimmt bis zum 1. November 2033 und danach alle fünf Jahre eine Bewertung dieser Verordnung vor. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse vor. Der Bericht nach Unterabsatz 1 enthält insbesondere Folgendes: a) die Wirksamkeit dieser Verordnung für die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und die Sicherheit von Kindern; b) die Wirksamkeit dieser Verordnung für die Funktionsweise des Binnenmarkts, unter anderem bei Online-Verkäufen, und c) die Effizienz dieser Verordnung und die Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit, auch für KMU.
(2)Sofern die Kommission dies für angemessen erachtet, wird dem Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung beigefügt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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