ErwGr. 47

REG_2025_2509 · über die Sicherheit von Spielzeug und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/48/EG

Jede natürliche oder juristische Person, die ein Spielzeug unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder an einem bereits auf dem Markt befindlichen Spielzeug eine wesentliche Veränderung auf eine Weise vornimmt, dass die Konformität mit den geltenden Anforderungen nach dieser Verordnung beeinträchtigt werden könnte, sollte für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller gelten und die Pflichten eines Herstellers wahrnehmen. Ein Verbraucher oder anderer Endnutzer, der an seinem Spielzeug eine wesentliche Änderung vornimmt, sollte nicht als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung gelten und nicht den Pflichten des Herstellers unterliegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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