ErwGr. 50

REG_2025_2509 · über die Sicherheit von Spielzeug und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/48/EG

Um eine effiziente Marktüberwachung von auf dem Markt bereitgestellten Spielzeugen zu gewährleisten, sollten die Wirtschaftsakteure verpflichtet werden, die Informationen und Unterlagen zur Konformität eines Spielzeugs nach seinem Inverkehrbringen zehn Jahre lang aufzubewahren. Dieser Gesamtzeitraum ist so zu verstehen, dass er sich bis zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des letzten Stücks dieses Spielzeugmodells erstreckt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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