REG_2025_2518 · zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679
Ist die federführende Aufsichtsbehörde zu einem vorläufigen Standpunkt zu den wichtigsten Fragen einer Untersuchung gelangt, so sollte es ihr möglich sein, mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens der Zusammenarbeit zusammenzuarbeiten. Das vereinfachte Verfahren der Zusammenarbeit sollte auf Einzelfallbasis angewandt werden, sofern die federführende Aufsichtsbehörde der Ansicht ist, dass es mit Blick auf den Umfang der Untersuchung keine begründeten Zweifel gibt und die identifizierten rechtlichen und sachlichen Fragen keine zusätzliche Zusammenarbeit erfordern, die für die Zwecke einer komplexen Untersuchung erforderlich wäre, insbesondere, wenn diese Fragen auf der Grundlage der Merkmale des Falls und früherer Beschlüsse in ähnlichen Fällen behandelt werden können. Darüber hinaus ist es wichtig, dass die bestehende Rechtsprechung und die vom Ausschuss angenommenen Leitlinien zu den mutmaßlichen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679, die untersucht werden sollen, auch von der federführenden Aufsichtsbehörde bei ihrer Erwägung berücksichtigt werden, dass sich wahrscheinlich ein Konsens über die wichtigsten Elemente eines Falls erzielen lässt. Grundsätzlich findet das vereinfachte Verfahren der Zusammenarbeit keine Anwendung, wenn der Fall systemische oder wiederkehrende Probleme in mehreren Mitgliedstaaten aufwirft, eine allgemeine Rechtsfrage in Bezug auf die Auslegung, Anwendung oder Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 betrifft, mit der Verzahnung des Datenschutzes mit anderen Rechtsbereichen in Zusammenhang steht, eine große Zahl betroffener Personen in mehreren Mitgliedstaaten betrifft oder mit einer großen Zahl von Beschwerden in mehreren Mitgliedstaaten zusammenhängt oder wenn ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen bestehen könnte.
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