ErwGr. 40

REG_2025_2518 · zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679

Einem Beschwerdeführer sollten Verfahrensrechte eingeräumt werden, soweit seine Rechte und Freiheiten als betroffene Person betroffen sind. Mit den in dieser Verordnung festgelegten Verfahrensschritten in Bezug auf die Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsbehörden werden dem Beschwerdeführer oder den untersuchten Parteien keine Rechte verliehen. Daher wird in dieser Verordnung klargestellt, mit welchen Bestimmungen über Verfahrensschritte natürlichen Personen oder den untersuchten Parteien weder Rechte verliehen werden noch ihre Rechte eingeschränkt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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