Art. 1

REG_2025_258 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2400 hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von mittelschweren Lastkraftwagen, schweren Lastkraftwagen und schweren Bussen, zur Einbeziehung von mit Wasserstoff betriebenen Fahrzeugen und anderen neuen Technologien sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 hinsichtlich der geltenden Vorschriften für die Bestimmung von CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs zur Erlangung einer Erweiterung der EU-Typgenehmigung

Die Verordnung (EU) 2017/2400 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe k angefügt: „k) Radenden.“ b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften der in Absatz 1 Buchstaben b bis g, i, j und k genannten Bauteile, selbstständigen technischen Einheiten und Systeme beruhen entweder auf den gemäß Artikel 14 für jedes Bauteil, jede selbstständige technische Einheit und jedes System bzw. jede Familie von Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten oder Systemen bestimmten und gemäß Artikel 17 zertifizierten Werten (im Folgenden ‚zertifizierte Werte‘) oder in Ermangelung zertifizierter Werte auf den gemäß Artikel 13 bestimmten Standardwerten.“
2.Artikel 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Die Pauschalwerte für den Luftwiderstand werden gemäß Anhang VIII Anlage 7 bestimmt.“ b) Absatz 9 erhält folgende Fassung: „(9) Die Standardwerte für elektrische Antriebsstrangbauteile werden gemäß Anhang Xb Anlagen 8, 9, 10 und 11 bestimmt.“ c) Folgender Absatz 10 wird angefügt: „(10) Die Pauschalwerte für die Radenden werden gemäß Anhang VIIa Nummer 6 bestimmt.“
3.Artikel 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die gemäß den Absätzen 2 bis 11 des vorliegenden Artikels bestimmten Werte können vom Fahrzeughersteller als Eingabedaten für das Simulationsinstrument verwendet werden, wenn sie gemäß Artikel 17 zertifiziert sind.“ b) Absatz 8 erhält folgende Fassung: „(8) Die zertifizierten Werte für den Luftwiderstand werden gemäß Anhang VIII Nummer 3 bestimmt.“ c) Folgender Absatz 11 wird angefügt: „(11) Die zertifizierten Werte für die Radenden werden gemäß Anhang VIIa bestimmt.“
4.In Artikel 15 Absatz 1 wird folgender Gedankenstrich hinzugefügt: „— Anhang VIIa hinsichtlich des Familienkonzepts für Radenden.“
5.In Artikel 16 Absatz 2 wird folgender Gedankenstrich hinzugefügt: „— Anhang VIIa Anlage 2 hinsichtlich Radenden.“
6.In Artikel 17 Absatz 2 wird folgender Gedankenstrich hinzugefügt: „— Anhang VIIa Anlage 1 hinsichtlich Radenden.“
7.In Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Gedankenstrich hinzugefügt: „— Anhang VIIa hinsichtlich des Familienkonzepts für Radenden.“
8.Artikel 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Der vierte Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „— die Verfahren in Anhang VIII Anlage 6 für den Luftwiderstand;“ b) Folgender Gedankenstrich wird angefügt: „— die Verfahren in Anhang VIIa Nummer 5 für Radenden.“
9.Artikel 24 erhält folgende Fassung: „ Artikel 24 Anwendung der Anforderungen Wurden die in Artikel 9 der vorliegenden Verordnung genannten Verpflichtungen nicht eingehalten, so betrachten die Mitgliedstaaten Konformitätsbescheinigungen für typgenehmigte Fahrzeuge unbeschadet des Artikels 10 Absatz 3 als nicht mehr gültig im Sinne des Artikels 48 der Verordnung (EU) 2018/858 und verbieten für typgenehmigte Fahrzeuge und einzeln genehmigte Fahrzeuge die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen der Gruppen 1s, 1, 2, 3, 4, 5, 9, 10, 11, 12, 16, 31 bis 40, 53 und 54.“
10.Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
11.Anhang III wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
12.Anhang IV wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.
13.Anhang V wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.
14.Anhang VI wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.
15.Der Wortlaut in Anhang VI der vorliegenden Verordnung wird als Anhang VIIa eingefügt.
16.Anhang VIII wird gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung geändert.
17.Anhang IX wird gemäß Anhang VIII der vorliegenden Verordnung geändert.
18.Anhang Xa wird gemäß Anhang IX der vorliegenden Verordnung geändert.
19.Anhang Xb wird gemäß Anhang X der vorliegenden Verordnung geändert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.02.2025

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