Art. 3

REG_2025_258 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2400 hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von mittelschweren Lastkraftwagen, schweren Lastkraftwagen und schweren Bussen, zur Einbeziehung von mit Wasserstoff betriebenen Fahrzeugen und anderen neuen Technologien sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 hinsichtlich der geltenden Vorschriften für die Bestimmung von CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs zur Erlangung einer Erweiterung der EU-Typgenehmigung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2026.
Anhang X Nummer 21 findet ab dem 1. März 2025 Anwendung.
Ungeachtet der Absätze 2 und 3 dürfen die Genehmigungsbehörden ab dem 12. März 2025 die Zertifizierung der mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften von Bauteilen gemäß der Verordnung (EU) 2017/2400 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung nicht verweigern. Ab dem 12. März 2025 dürfen die Mitgliedstaaten die Zulassung, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme eines neuen Fahrzeugs nicht untersagen, wenn das betreffende Fahrzeug den Verordnungen (EU) 2017/2400 und (EU) Nr. 582/2011 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung entspricht und ein Hersteller dies beantragt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.02.2025

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