ErwGr. 12

REG_2025_2600 · über Sofortmaßnahmen zur Bewältigung der durch die Handlungen Russlands im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg gegen die Ukraine verursachten ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten

Angesichts der Dringlichkeit der oben dargelegten Lage ist es angemessen, ein vorübergehendes Verbot aller direkten oder indirekten Transfers von Vermögenswerten und Reserven der Zentralbank Russlands oder von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die, wie der russische National Wealth Fund, im Namen oder auf Anweisung der Zentralbank Russlands handeln (im Folgenden „Zentralbank Russlands oder mit ihr verbundene Einrichtungen“), zu verhängen, um sicherzustellen, dass die Vermögenswerte und Reserven der Zentralbank Russlands oder mit ihr verbundener Einrichtungen nicht an die Zentralbank Russlands oder mit ihr verbundene Einrichtungen oder zu deren Gunsten und letztlich nicht an Russland oder zu dessen Gunsten transferiert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.12.2025

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