ErwGr. 28

REG_2025_2600 · über Sofortmaßnahmen zur Bewältigung der durch die Handlungen Russlands im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg gegen die Ukraine verursachten ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten

Die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Verbot des Transfers von Vermögenswerten oder Reserven der Zentralbank Russlands oder mit ihr verbundener Einrichtungen sollten vorübergehend bleiben. Sie sollten so lange aufrechterhalten werden, wie die Bereitstellung erheblicher finanzieller und sonstiger Mittel, die es Russland ermöglichen, seine Handlungen im Zusammenhang mit seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine fortzusetzen, ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten innerhalb der Union und der Mitgliedstaaten verursacht oder zu verursachen droht und die Gefahr einer weiteren erheblichen Verschlechterung der Wirtschaftslage in der Union und in den Mitgliedstaaten fortbesteht. Es ist daher angezeigt, die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen aufzuheben, falls Russland seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine einstellt, der Ukraine in dem Umfang Wiedergutmachung leistet, der erforderlich ist, um den Wiederaufbau ohne wirtschaftliche und finanzielle Folgen für die Union zu ermöglichen, und falls von den Handlungen Russlands im Zusammenhang mit seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine objektiv keine ernsthafte Gefahr schwerwiegender Schwierigkeiten für die Wirtschaft der Union und ihrer Mitgliedstaaten mehr ausgehen. Zu diesem Zweck sollte der Rat auf Vorschlag der Kommission, der dem Bericht der Kommission auf der Grundlage der jährlichen Überprüfung dieser Verordnung Rechnung tragen sollte, diese Verordnung ändern, unter anderem durch die Festlegung angemessener, unbedingt erforderlicher und vorübergehender Abwicklungsregelungen zum Schutz der berechtigten Interessen der Wirtschaftsakteure der Union und der Mitgliedstaaten, einschließlich eines angemessenen Zeitrahmens für die Erfüllung von Verpflichtungen nach Aufhebung der Maßnahmen. Insbesondere sollten zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und einer geordneten Abwicklung Vorschriften für den Zeitplan und die Modalitäten der Erstattung der Barbestände festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.12.2025

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