ErwGr. 26

REG_2025_2600 · über Sofortmaßnahmen zur Bewältigung der durch die Handlungen Russlands im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg gegen die Ukraine verursachten ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten

Die in dieser Verordnung festgelegten spezifischen Maßnahmen lassen die Vermögenswerte der Zentralbank Russlands unberührt, bei denen es sich um eine Forderung gegen Finanzinstitute der Union handelt, die den Transferbeschränkungen unterliegt. Das Eigentum an diesen Vermögenswerten ist von den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen nicht betroffen. Die Barbestände, die in den Bilanzen der Finanzinstitute, die Vermögenswerte und Reserven der Zentralbank Russlands halten, auflaufen, weil Transfers an die Zentralbank Russlands oder zu deren Gunsten verboten sind, sind nicht Eigentum der Zentralbank Russlands und stellen keine staatlichen Vermögenswerte dar. Das Verbot des Transfers von Vermögenswerten und Reserven der Zentralbank Russlands oder mit ihr verbundener Einrichtungen ist vorübergehend, reversibel und wird regelmäßig überprüft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.12.2025

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