ErwGr. 12

REG_2025_2611 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 hinsichtlich der Verstärkung der Unterstützung durch Europol und zur Ausweitung der polizeilichen Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels

Europol sollte den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht personenbezogene Daten über operative Einsatzgruppen zur Verfügung stellen. Solche Daten umfassen, zum Beispiel die relevanten Kriminalitätsbereiche, Arbeitsweisen der beteiligten kriminellen Akteure und die zuständigen Behörden, die an den operativen Einsatzgruppen teilnehmen. Europol sollte auch den Kommunikationsfluss zwischen den Mitgliedstaaten, die operative Einsatzgruppen leiten, und jenen, die operative Tätigkeiten der EMPACT-Plattform leiten, erleichtern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.12.2025

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