Art. 28 – Zahlungen an Kleinerzeuger

REG_2025_2649 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 in Bezug auf das Konditionalitätssystem, Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, Interventionskategorien in bestimmten Sektoren und zur Entwicklung des ländlichen Raums und jährliche Leistungsberichte sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf Aussetzungen von Zahlungen, den jährlichen Leistungsabschluss sowie Kontrollen und Sanktionen

(1)Die Mitgliedstaaten können den von den Mitgliedstaaten bestimmten Kleinerzeugern anstelle von Direktzahlungen im Rahmen dieses Abschnitts und des Abschnitts 3 dieses Kapitels eine Zahlung in Form eines Pauschalbetrags oder von Beträgen je Hektar gewähren. Die Mitgliedstaaten weisen die entsprechende Intervention im GAP-Strategieplan als für die Landwirte fakultativ aus.
(2)Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten in den GAP-Strategieplänen beschließen, dass die Zahlung an Kleinerzeuger gemäß Absatz 1 nicht die Direktzahlungen zur Unterstützung von Öko-Regelungen gemäß Artikel 31 ersetzt.
(3)Der jährliche Zahlungsbetrag je Landwirt gemäß Absatz 1 beträgt im Höchstfall 3 000 EUR.
(4)Die Mitgliedstaaten können beschließen, im Zusammenhang mit unterschiedlichen Flächenschwellenwerten unterschiedliche Pauschalbeträge oder Beträge je Hektar festzulegen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.12.2025

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