ErwGr. 18

REG_2025_2649 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 in Bezug auf das Konditionalitätssystem, Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, Interventionskategorien in bestimmten Sektoren und zur Entwicklung des ländlichen Raums und jährliche Leistungsberichte sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf Aussetzungen von Zahlungen, den jährlichen Leistungsabschluss sowie Kontrollen und Sanktionen

Um sicherzustellen, dass die Auswirkungen auf die finanzielle und wirtschaftliche Lage der betreffenden Landwirte begrenzt werden, wenn die Mitgliedstaaten höhere Ziele in den Bereichen Umwelt, Klima, Tierwohl und antimikrobielle Resistenz verfolgen, indem sie nationale Rechtsvorschriften beibehalten oder erlassen, die über die entsprechenden im Unionsrecht festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen, muss Artikel 31 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2115 geändert werden. Diese Änderung sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, Unterstützung für Verpflichtungen zu gewähren, die zur Einhaltung der in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten und über die Anforderungen im Unionsrecht hinausgehenden verpflichtenden Anforderungen beitragen, unabhängig davon, ob diese neu eingeführt wurden oder bereits bestehen. Darüber hinaus würde die Aufhebung der Begrenzung des Zeitraums, für den eine Unterstützung für Verpflichtungen im Rahmen von Öko-Regelungen gewährt werden kann, die Verwaltung der Öko-Regelungen für die Mitgliedstaaten vereinfachen. Es würde hierdurch in diesem Programmplanungszeitraum weniger Änderungen von Öko-Regelungen in den GAP-Strategieplänen erforderlich werden, die auf Änderungen der betreffenden nationalen Rechtsvorschriften oder den Ablauf der Frist von 24 Monaten zurückzuführen sind, für die Unterstützung für Verpflichtungen gewährt werden kann, die zur Einhaltung dieser nationalen Rechtsvorschriften beitragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.12.2025

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