Der in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführte GLÖZ-Standard 2 zielt auf den Schutz kohlenstoffreicher Böden ab. Der in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführte GLÖZ-Standard 9 zielt darauf ab, Lebensräume und Arten durch ein Verbot der Umwandlung oder des Umpflügens von Dauergrünland, das in Natura-2000-Gebieten als umweltsensibles Dauergrünland ausgewiesen ist, zu schützen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die in den GAP-Strategieplänen im Rahmen des GLÖZ-Standards 2 und 9 festgelegten Anforderungen für die Landwirte und die Mitgliedstaaten herausfordernd sind, insbesondere was die wirtschaftliche Tragfähigkeit der betreffenden Betriebe betrifft, auch wenn sie den Schutz kohlenstoffreicher Böden und ökologisch sensibler Dauergrünlandflächen in Natura-2000-Gebieten gewährleisten. Die Einhaltung bestimmter Anforderungen des GLÖZ-Standards 2 und 9, z. B. derjenigen, die Produktionsbeschränkungen oder das Verbot der Umwandlung oder des Umpflügens von umweltsensiblem Dauergrünlands in Natura-2000-Gebieten beinhalten, kann für die Landwirte kostspielig sein oder ihre Fähigkeit erheblich einschränken, die Nutzung ihrer Flächen zu ändern oder anzupassen. Darüber hinaus wirken sich die GLÖZ-Standards 2 und 9 in einigen Mitgliedstaaten stärker auf die Landwirte aus als in anderen, da der Anteil an Feuchtgebieten und Torfflächen oder umweltsensiblem Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten in den einzelnen Hoheitsgebieten unterschiedlich groß ist. Unter Beibehaltung der bestehenden Anforderungen der GLÖZ-Standards 2 und 9, die gegebenenfalls im Einklang mit verbindlichen nationalen Anforderungen, wie sie mit dieser Verordnung eingeführt werden, festgelegt werden, sollte es möglich sein, Landwirte für die Einhaltung der sich aus diesen Standards ergebenden Verpflichtungen zu entschädigen. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Möglichkeit haben, die GLÖZ-Standards 2 und 9 von der Anforderung gemäß Artikel 31 Absatz 5 Buchstabe a der genannten Verordnung auszunehmen. Dadurch sollten die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen eine Unterstützung im Rahmen der Öko-Regelungen gemäß Artikel 31 der genannten Verordnung vorsehen können, damit aktive Landwirte, die von den GLÖZ-Standards 2 und 9 betroffen sind, die Anforderungen dieser Standards erfüllen und gleichzeitig ein hoher Schutz von Feuchtgebieten und Torfflächen, insbesondere des Potenzials dieser Gebiete und Flächen zur Kohlenstoffbindung bzw. ein hoher Schutz von umweltsensiblem Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten, gewährleistet wird.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.12.2025
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