ErwGr. 25

REG_2025_2649 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 in Bezug auf das Konditionalitätssystem, Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, Interventionskategorien in bestimmten Sektoren und zur Entwicklung des ländlichen Raums und jährliche Leistungsberichte sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf Aussetzungen von Zahlungen, den jährlichen Leistungsabschluss sowie Kontrollen und Sanktionen

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die in den GAP-Strategieplänen im Rahmen der GLÖZ-Standards 2 und 9 festgelegten Anforderungen für die Landwirte und die Mitgliedstaaten äußerst herausfordernd sind, insbesondere was die wirtschaftliche Tragfähigkeit der betreffenden Betriebe bei gleichzeitiger Gewährleistung des Schutzes kohlenstoffreicher Böden bzw. umweltsensiblen Dauergrünlands in Natura-2000-Gebieten betrifft. Die Einhaltung bestimmter Anforderungen der GLÖZ-Standards 2 und 9, z. B. derjenigen, die Produktionsbeschränkungen oder das Verbot der Umwandlung oder des Umpflügens von umweltsensiblem Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten beinhalten, könnte für die Landwirte kostspielig sein oder ihre Fähigkeit erheblich einschränken, die Nutzung ihrer Flächen zu ändern oder anzupassen. Darüber hinaus wirken sich die GLÖZ-Standards 2 und 9 in einigen Mitgliedstaaten stärker auf die Landwirte aus als in anderen, da der Anteil an Feuchtgebieten und Torfflächen oder umweltsensiblem Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten in den einzelnen Hoheitsgebieten unterschiedlich groß ist. Unter Beibehaltung der bestehenden Anforderungen der GLÖZ-Standards 2 und 9, die gegebenenfalls im Einklang mit verbindlichen nationalen Anforderungen, wie sie mit dieser Verordnung eingeführt werden, festgelegt werden, sollte es möglich sein, Landwirte für die Einhaltung der sich aus diesen Standards ergebenden Verpflichtungen zu entschädigen. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Möglichkeit haben, bei Interventionen auf der Grundlage des Artikels 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 die GLÖZ-Standards 2 und 9 von der Anforderung gemäß Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe a der genannten Verordnung auszunehmen. Dadurch sollten die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen eine Unterstützung im Rahmen der Interventionen gemäß Artikel 70 der genannten Verordnung vorsehen können, damit Landwirte und andere Begünstigte, die von den GLÖZ-Standards 2 und 9 betroffen sind, die Anforderungen dieser Standards erfüllen, und gleichzeitig ein hoher Schutz von Feuchtgebieten und Torfflächen, insbesondere des Potenzials dieser Gebiete und Flächen zur Kohlenstoffbindung bzw. ein hoher Schutz von umweltsensiblem Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten, gewährleistet wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.12.2025

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