ErwGr. 28

REG_2025_2649 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 in Bezug auf das Konditionalitätssystem, Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, Interventionskategorien in bestimmten Sektoren und zur Entwicklung des ländlichen Raums und jährliche Leistungsberichte sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf Aussetzungen von Zahlungen, den jährlichen Leistungsabschluss sowie Kontrollen und Sanktionen

Um Landwirten mehr Zeit und Flexibilität einzuräumen, damit sie sich in einem immer schwierigeren Kontext geopolitischer Spannungen, struktureller Herausforderungen und wirtschaftlicher Schwierigkeiten, unter anderem im Zusammenhang mit hohen Energie- und Betriebsmittelpreisen, an neue Anforderungen des Unionsrechts anpassen können, sollte Artikel 73 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2115 dahin gehend geändert werden. Diese Änderung sollte den Zeitraum, in dem Unterstützung für Investitionen gewährt werden kann, die zur Erfüllung dieser neuen Anforderungen beitragen, von 24 auf 36 Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem diese neuen Anforderungen für den Betrieb verbindlich werden, verlängern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.12.2025

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