ErwGr. 30

REG_2025_2649 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 in Bezug auf das Konditionalitätssystem, Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, Interventionskategorien in bestimmten Sektoren und zur Entwicklung des ländlichen Raums und jährliche Leistungsberichte sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf Aussetzungen von Zahlungen, den jährlichen Leistungsabschluss sowie Kontrollen und Sanktionen

Um die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit des Lebensmittelsystems der Union zu stärken, sind erhebliche Investitionen und Unternehmensentwicklungen erforderlich. Die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe, die vor besonderen Herausforderungen stehen und potenziell wirtschaftlich tragfähig sind, sollte besonders gefördert werden. Gleichzeitig muss die Durchführung der Unterstützung für kleine landwirtschaftliche Betriebe vereinfacht werden, um den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten. Hierzu sollte Artikel 75 der Verordnung (EU) 2021/2115 dahin gehend geändert werden, dass die Unternehmensentwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe in die Interventionen aufgenommen wird, die die Mitgliedstaaten unterstützen können, und es sollte eine pauschale Unterstützung in Höhe von 75 000 EUR für diese Intervention vorgesehen werden. Aus Gründen der Kohärenz sollten die Mitgliedsaaten für Investitionen gemäß Artikel 73 Absatz 4 Buchstabe b der genannten Verordnung und für die Unternehmensentwicklung gemäß Artikel 75 der genannten Verordnung dieselbe Begriffsbestimmung für kleine landwirtschaftliche Betriebe verwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.12.2025

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