ErwGr. 32

REG_2025_2649 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 in Bezug auf das Konditionalitätssystem, Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, Interventionskategorien in bestimmten Sektoren und zur Entwicklung des ländlichen Raums und jährliche Leistungsberichte sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf Aussetzungen von Zahlungen, den jährlichen Leistungsabschluss sowie Kontrollen und Sanktionen

Um Landwirte, deren Erzeugung durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse oder andere Katastrophenereignisse wie etwa Ausbrüchen von Tierseuchen oder die Verbreitung von Quarantäneschädlingen geschädigt wurde, wirksam zu unterstützen, sollten die Mitgliedstaaten Krisenzahlungen im Rahmen von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums gewähren können. Diese Formen der Unterstützung sollten den Mitgliedstaaten ausreichend Flexibilität bei der Planung der Interventionen bieten. Bei der Berechnung des zu entschädigenden Produktionsverlusts sollten die Mitgliedstaaten Indizes verwenden und die jüngsten Preisentwicklungen berücksichtigen können, damit die Berechnung den tatsächlichen Marktwert wiedergibt. Im Hinblick auf eine wirtschaftliche Verwendung der Unionsmittel sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Entschädigung, die der Landwirt auch in Verbindung mit anderen Formen der von der Union oder den Mitgliedstaaten finanzierten Unterstützung, einschließlich zusätzlicher nationaler Finanzierung und Unterstützung von privaten Versicherungen oder anderen Risikomanagementregelungen insgesamt erhält, nicht zu einer Überkompensation oder Doppelfinanzierung führt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.12.2025

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