ErwGr. 36

REG_2025_2649 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 in Bezug auf das Konditionalitätssystem, Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, Interventionskategorien in bestimmten Sektoren und zur Entwicklung des ländlichen Raums und jährliche Leistungsberichte sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf Aussetzungen von Zahlungen, den jährlichen Leistungsabschluss sowie Kontrollen und Sanktionen

In Artikel 80 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2115 ist die Förderfähigkeit von Ausgaben festgelegt, wenn die Unterstützung über Finanzierungsinstrumente gewährt wird. Damit bei allen unter die Verordnung (EU) 2021/1060 fallenden Finanzierungsinstrumenten Klarheit und Gleichbehandlung gewährleistet sind, sollten in Artikel 80 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2115 die Förderfähigkeitsvorschriften in Bezug auf die Mehrwertsteuer (MwSt.) festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.12.2025

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