ErwGr. 60

REG_2025_2649 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 in Bezug auf das Konditionalitätssystem, Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, Interventionskategorien in bestimmten Sektoren und zur Entwicklung des ländlichen Raums und jährliche Leistungsberichte sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf Aussetzungen von Zahlungen, den jährlichen Leistungsabschluss sowie Kontrollen und Sanktionen

Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/2116 erlässt die Kommission auf der Grundlage der Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a und d der genannten Verordnung für die Ausgaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 der genannten Verordnung Durchführungsrechtsakte mit ihrem Beschluss über den Rechnungsabschluss der zugelassenen Zahlstellen. Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/2116 sollte geändert werden, um der Streichung des jährlichen Leistungsabschlusses gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 durch die vorliegende Verordnung Rechnung zu tragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.12.2025

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