Art. 2

REG_2025_2653 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/694, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697, (EU) 2021/1153 und (EU) 2024/795 im Hinblick auf Anreize für verteidigungsbezogene Investitionen im EU-Haushalt zur Umsetzung des Plans „ReArm Europe“

Die Verordnung (EU) 2021/695 wird wie folgt geändert:
1.
In Artikel 46 wird folgender Absatz eingefügt: „(4a) Abweichend von Artikel 212 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) gelten Erstattungen, einschließlich erstatteter Vorschüsse, Einnahmen und nicht verwendete Mittel abzüglich Gebühren und Kosten der Mischfinanzierung im Rahmen des EIC des EIC-Pilotprojekts im Rahmen von Horizont 2020 als interne zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe f und Artikel 21 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509, und die in Artikel 212 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 festgelegte Frist von zwei Jahren gilt ab dem 23.
Dezember 2025.
(*2) Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl.
L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).“ "
2.
Artikel 48 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach Unterabsatz 2 folgende Unterabsätze eingefügt: „Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 kann die in Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Absatzes genannte Unterstützung Anwendungen mit potenziell doppeltem Verwendungszweck umfassen, wobei die Verwendung für zivile Anwendungen gefördert werden sollte.
Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 kann die in Unterabsatz 2 Buchstabe d des vorliegenden Absatzes genannte Unterstützung Innovationen im Bereich der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der STEP-Verordnung genannten kritischen Verteidigungstechnologien umfassen und gleichzeitig, falls zweckmäßig, für die Förderung von Innovationen mit potenziell doppeltem Verwendungszweck eingesetzt werden.“ b) Der folgende Absatz wird eingefügt: „(1a) Die Anwendung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Ausnahmen von Artikel 7 Absatz 1 wird in die Überwachung des Programms durch die Kommission gemäß Artikel 50 einbezogen.“ c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Bei einem Begünstigten des Accelerators muss es sich um einen Rechtsträger mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder in einem assoziierten Land handeln, der die Kriterien als neugegründetes Unternehmen, KMU oder in außergewöhnlichen Fällen als kleines Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung erfüllt und auf Expansion ausgerichtet ist.
In Bezug auf die Förderung von Innovationen im Bereich kritischer Verteidigungstechnologien gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d des vorliegenden Artikels ist die Beteiligung auf Rechtsträger beschränkt, die in der Union, in der Ukraine oder in einem mit Horizont Europa assoziierten EWR-Mitglied niedergelassen sind.
Rechtsträger, die unmittelbar oder mittelbar von einem Drittland, das nicht die Ukraine oder ein mit Horizont Europa assoziiertes EWR-Mitglied ist, oder von Rechtsträgern eines solchen Drittlands kontrolliert werden, sind von der Teilnahme ausgeschlossen.
Abweichend von Unterabsatz 2 kann ein Rechtsträger, der in der Union oder einem mit Horizont Europa assoziierten EWR-Mitglied ansässig ist und von einem Drittland, das nicht die Ukraine oder ein mit Horizont Europa assoziiertes EWR-Mitglied ist, oder von einem Rechtsträger eines Drittlands, das nicht die Ukraine oder ein mit Horizont Europa assoziiertes EWR-Mitglied ist, kontrolliert wird, als Begünstigter förderfähig sein, sofern der Kommission Garantien zur Verfügung gestellt werden.
Solche Garantien werden gemäß den nationalen Verfahren des Mitgliedstaats oder des mit Horizont Europa assoziierten EWR-Mitglieds, in dem der Rechtsträger niedergelassen ist, gebilligt, z.
B. angemessene Maßnahmen aufgrund von Überprüfungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3).
Die Garantien müssen die Gewähr bieten, dass die Unterstützung der Rechtsträger den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Titel V EUV nicht zuwiderläuft und dass der Grundsatz gutnachbarlicher Beziehungen geachtet wird.
In Bezug auf die Unterstützung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a, b oder c des vorliegenden Artikels bei Anwendungen mit potenziell doppeltem Verwendungszweck kann im Arbeitsprogramm vorgesehen werden, dass es möglich ist die, Teilnahme auf Rechtsträger zu beschränken, die ausschließlich in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder die — zusätzlich zu in einem Mitgliedstaat — auch in bestimmten assoziierten Ländern ansässig sind.
Jede Beschränkung der Teilnahme von in assoziierten Ländern ansässigen Rechtsträgern, die Mitglieder des EWR sind, muss den Bedingungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechen.
Um den Schutz der strategischen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu gewährleisten, kann in hinreichend begründeten Ausnahmefällen im Arbeitsprogramm auch die Teilnahme von in der Union oder in assoziierten Ländern ansässigen Rechtsträgern, die von nicht assoziierten Drittländern oder von Rechtsträgern aus nicht assoziierten Drittländern unmittelbar oder mittelbar kontrolliert werden, an einzelnen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgeschlossen werden oder kann ihre Teilnahme daran von im Arbeitsprogramm dargelegten Bedingungen abhängig gemacht werden.
Der Vorschlag kann entweder vom Begünstigten oder mit dessen vorheriger Zustimmung von einer oder mehreren natürlichen Personen oder einem oder mehreren Rechtsträgern eingereicht werden, die diesen Begünstigten zu errichten oder zu unterstützen beabsichtigen.
In letzterem Fall wird die Finanzierungsvereinbarung nur mit dem Begünstigten unterzeichnet.
(*3) Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.
März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (ABl.
L 79 I vom 21.3.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/452/oj).“ "

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.12.2025

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