Art. 6 – Förderung disruptiver Technologien für die Verteidigung

REG_2025_2653 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/694, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697, (EU) 2021/1153 und (EU) 2024/795 im Hinblick auf Anreize für verteidigungsbezogene Investitionen im EU-Haushalt zur Umsetzung des Plans „ReArm Europe“

(1)Der Fonds dient zur Unterstützung von Maßnahmen, die der Entwicklung disruptiver Technologien für die Verteidigung in den Interventionsbereichen, die in den Arbeitsprogrammen nach Artikel 24 festgelegt sind, förderlich sind.
(2)In den Arbeitsprogrammen werden die am besten geeigneten Finanzierungsformen für disruptive Technologien für die Verteidigung, die Auswahl- und Vergabekriterien und -verfahren sowie die Durchführung festgelegt.“
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.12.2025

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