Die Verordnung (EU) 2021/1153 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die allgemeinen Ziele der CEF bestehen darin, die transeuropäischen Netze in den Sektoren Verkehr, Energie und Digitales aufzubauen, auszubauen, zu modernisieren, zu vollenden und widerstandsfähig zu machen sowie die grenzübergreifende Zusammenarbeit im Bereich der erneuerbaren Energien zu erleichtern, und dabei zugleich die langfristigen Dekarbonisierungsverpflichtungen und die Ziele der Steigerung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit, des intelligenten, nachhaltigen und inklusiven Wachstums, des territorialen, sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts sowie des Zugangs zum Binnenmarkt und Integration des Binnenmarkts zu berücksichtigen, wobei es insbesondere um die Erleichterung von Synergien zwischen den Sektoren Verkehr, Energie und Digitales geht.“ b) Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) im Digitalsektor: ein Beitrag zur Entwicklung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Bezug auf die Einführung von und Zugang zu sicheren und geschützten digitalen Netzen mit sehr hoher Kapazität, einschließlich 5G-Systemen, zur Einrichtung und Einführung digitaler Kapazitäten wie Cloud, KI, KI-Fabriken und KI-Gigafabriken, zur Steigerung der Widerstandsfähigkeit und der Kapazität digitaler Backbone-Netze in den Gebieten der Union durch deren Anbindung an benachbarte Gebiete sowie zur Digitalisierung der Verkehrs- und Energienetze.“
2.
In Artikel 8 Absatz 4 wird folgender Buchstabe angefügt: „f) Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die zur Einrichtung und zur Einführung oder zur erheblichen Modernisierung digitaler Kapazitäten, einschließlich Cloud-, KI, KI-Fabriken und KI-Gigafabriken, beitragen, erhalten in dem Maße Priorität, wie sie erheblich zur Verbesserung der Leistung, Widerstandskraft und Sicherheit von Verkehrs-, Energie- und Digitalinfrastrukturen beitragen, die für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts von entscheidender Bedeutung sind.“
3.
Artikel 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Bestimmte Tätigkeiten im Rahmen einer Maßnahme gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c können bei Bedarf Maßnahmen zum Schutz der Infrastruktur mit Doppelnutzung zu zivilen und zu Verteidigungszwecken im Hinblick auf das Hemmen der militärischen Bewegungen des Feindes oder zur Bereitstellung von Kraftstoffinfrastruktur für Verkehrstätigkeiten mit Doppelnutzung zu zivilen und zu Verteidigungszwecken umfassen.“ b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: i) Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) Maßnahmen zur Unterstützung des Schutzes und des Aufbaus neuer Backbone-Netze oder zur Unterstützung der wesentlichen Modernisierung oder der Instandsetzung bestehender Backbone-Netze, einschließlich Seekabeln, in und zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen der Union und Drittländern, wie beispielsweise die in Teil V Nummer 3 des Anhangs aufgeführten Maßnahmen, sowie andere Maßnahmen, die den Aufbau von Backbone-Netzen fördern und die auf die jene Nummer Bezug nimmt;“. ii) Folgender Buchstabe wird angefügt: „f) Maßnahmen zur Unterstützung der Einrichtung und der Einführung digitaler Kapazitäten in den Bereichen Cloud, KI, KI-Fabriken und KI-Gigafabriken;“.
4.
In Artikel 15 Absatz 2 wird folgender Buchstabe eingefügt: „ba) vorbehaltlich der Übertragung der erforderlichen Mittel auf die CEF im Rahmen der Halbzeitüberprüfung der Programme gemäß den Verordnungen (EU) 2021/1058 (*6) und (EU) 2021/1056 (*7) des Europäischen Parlaments und des Rates gelten für Arbeiten im Zusammenhang mit den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Zielen und gemäß Artikel 4 Absatz 13 der vorliegenden Verordnung folgende Bedingungen: i) die Kofinanzierungssätze können um 10 Prozentpunkte über dem unter Buchstabe b genannten Kofinanzierungssatz angehoben werden; ii) die Maßnahmen haben Anspruch auf eine Vorfinanzierung in Höhe von mindestens 20 % des in der Finanzhilfevereinbarung zugewiesenen Betrags; iii) die Maßnahmen werden auf einem oder mehreren der vier vorrangigen Korridore für die militärische Mobilität der EU durchgeführt, die von den Mitgliedstaaten in Anhang II der militärischen Anforderungen an die militärische Mobilität innerhalb und außerhalb der EU, einschließlich Logistikdrehkreuzen und grenzübergreifenden Abschnitten dieser Korridore, festgelegt wurden, und entsprechen den Infrastrukturanforderungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1328 der Kommission (*8) und spezifische Bedingungen für die Teilnahme am Vergabeverfahren für solche Maßnahmen können gemäß Artikel 136 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (*9) festgelegt werden.
(*6) Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.
Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl.
L 231 vom 30.6.2021, S. 60, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1058/oj)." (*7) Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.
Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl.
L 231 vom 30.6.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1056/oj)." (*8) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1328 der Kommission vom 10.
August 2021 zur Festlegung der Infrastrukturanforderungen für bestimmte Kategorien von Maßnahmen für Infrastrukturen mit doppeltem Verwendungszweck gemäß der Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.
L 288 vom 11.8.2021, S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1328/oj)." (*9) Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl.
L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).“ "
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.12.2025
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