ErwGr. 1

REG_2025_2653 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/694, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697, (EU) 2021/1153 und (EU) 2024/795 im Hinblick auf Anreize für verteidigungsbezogene Investitionen im EU-Haushalt zur Umsetzung des Plans „ReArm Europe“

Die beispiellose geopolitische Instabilität und die rasche Verschlechterung der regionalen und globalen Bedrohungs- und Sicherheitslage, insbesondere der unprovozierte und ungerechtfertigte Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, der die Union und ihre Mitgliedstaaten einem hohen Risiko des Eintretens konventioneller militärischer Bedrohungen aussetzt, erfordern eine dringende und erhebliche Aufstockung der Ausgaben der Union für Forschung, Innovation und Entwicklung, industrielle Kapazitäten und die Entwicklung von Infrastruktur im Zusammenhang mit Resilienz, Sicherheit und Verteidigung. Die technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung (European Defence Technological and Industrial Base, im Folgenden „EDTIB“) steht beim Zugang zu Finanzmitteln und insbesondere zu privaten Finanzmitteln für Investitionen vor beständigen Hindernissen, da die Marktakteure solche Investitionen mit Risiken assoziieren. Daher ist es unentbehrlich, öffentliche verteidigungsbezogene Investitionen zu mobilisieren. Daher sollte, wie es im Gemeinsamen Weißbuch der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 19. März 2025 zur europäischen Verteidigung — Bereitschaft 2030 („Gemeinsames Weißbuch“), das den Rahmen für den Plan „ReArm Europe“ bildet, dargelegt ist, die Union — neben der Erhöhung der nationalen Verteidigungsausgaben der Mitgliedstaaten — die dringend notwendige Erhöhung der europäischen verteidigungsbezogenen Investitionen im Rahmen des Unionshaushalts stärker unterstützen. Die Mobilisierung von Finanzierungsprogrammen der Union zur Unterstützung von Technologien und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und von verteidigungsbezogenen Technologien und Gütern ist ein weiterer Schritt auf dem Weg zur Herstellung der Verteidigungsbereitschaft der Union. Mit dieser Mobilisierung soll in Anbetracht der für beide Seiten vorteilhaften Übertragungseffekte auch die zivil-militärische Zusammenarbeit in allen Mitgliedstaaten verbessert werden. Bei den Maßnahmen, die aus den einschlägigen Programmen der Union unterstützt werden, könnte den einschlägigen Tätigkeiten der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) und anderer Partner gebührend Rechnung getragen werden, sofern diese Tätigkeiten den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union dienen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.12.2025

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